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BFH Urteil v. - VI R 66/73 BFHE S. 79 Nr. 111,

Leitsatz

Arbeitnehmer, die mit einem eigenen Kraftfahrzeug täglich zu ständig wechselnden Bau- oder Montagestellen fuhren, hatten auch vor dem die Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung des Kraftfahrzeugs für diese Fahrten oder statt dessen die Pauschbeträge in Abschn. 21 Abs. 11 LStR 1970 (vgl. das - BFHE 111, 76 -) als Werbungskosten ohne Begrenzung auf eine Entfernung von 40 km zu beanspruchen.

Fundstelle(n):
BFHE S. 79 Nr. 111,
UAAAA-99806

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