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BFH Urteil v. - I R 182/72 BStBl 1975 II S. 46

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2GewStG § 8 Nr. 1GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

Im Falle der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft hat die Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen auch zu unterbleiben, wenn es sich um Schulden zwischen zwei Organgesellschaften desselben Organträgers handelt.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 46
BFHE S. 467 Nr. 113,
BAAAB-00147

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