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BFH Urteil v. - VI R 157/72 BStBl 1976 II S. 322

Gesetze: EStG § 11EStG § 19

Leitsatz

Eine Ruhegehaltszahlung i.S. von § 19 EStG, die monatlich im voraus geleistet wird, ist dem Empfänger steuerlich mit der Gutschrift auf seinem Bank- oder Postscheckkonto zugeflossen. Das gilt auch dann, wenn sie für einen Zeitraum gezahlt wird, dessen Beginn der Empfänger nicht mehr erlebt. Muß sein Erbe den Betrag zurückzahlen, so liegen insoweit bei dem Erben negative Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vor.

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 322
BFHE S. 166 Nr. 118,
DAAAB-00625

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