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BFH Urteil v. - III R 158/73 BStBl 1976 II S. 757

Gesetze: InvZulG (1969) § 3 Abs. 1, 3

Leitsatz

Die Ausschlußfrist des InvZulG 1969 § 3 Abs. 3 Satz 3 ist gewahrt, wenn der innerhalb dieser Frist beim FA eingegangene Antrag das Investitionsvorhaben, für das Investitionszulage begehrt wird, nach Art und Ort bezeichnet und zusätzlich die Summe der Investitionskosten aufführt. Darüber hinausgehende, für die Festsetzung der Investitionszulage noch erforderliche, ergänzende Angaben fallen nicht unter die Ausschlußfrist.

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 757
BFHE S. 543 Nr. 119,
NAAAB-00827

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