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BFH Urteil v. - VIII R 101/71 BStBl 1977 II S. 65

Gesetze: EStG § 9 Nr. 6EStG § 7EStG § 20 Abs. 1

Leitsatz

Die Höhe der Anschaffungskosten für den Erwerb von Anteilen des iii-Fonds Nr. 1 bestimmt sich nach dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Der Differenzbetrag zwischen dem sogenannten Stammwert und dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis kann nicht entsprechend der zur Behandlung von Stückzinsen ergangenen Rechtsprechung als durchlaufender Posten angesetzt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 65
BFHE S. 574 Nr. 119,
RAAAB-00869

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