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BFH Urteil v. - VIII R 116/77 BStBl 1979 II S. 279

Gesetze: FGO § 120

Leitsatz

Hat das FG durch ein Urteil über mehrere selbständige Streitgegenstände entschieden, so muß die Revision für jeden Streitgegenstand die verletzte Rechtsnorm bezeichnen und eine gesonderte Begründung geben.

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 279
BFHE S. 1 Nr. 127,
MAAAB-01565

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