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BFH Urteil v. - VII R 14/77 BStBl 1979 II S. 708

Gesetze: FGO § 41FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

Leitsatz

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann auch in Fällen erhoben werden, in denen sich der streitige Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat.

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 708
BFHE S. 346 Nr. 128,
GAAAB-01729

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