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BFH Urteil v. - VI R 132/79 BStBl 1980 II S. 398

Gesetze: FGO § 104 Abs. 2FGO § 105 Abs. 4 Satz 2FGO § 119FGO § 120 Abs. 2 Satz 2

Leitsatz

Wird ein Urteil nicht verkündet, so entspricht das FG auch dann der Vorschrift des § 104 Abs. 2 FGO, wenn es das von den Berufsrichtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergibt. Die Überschreitung dieser Frist für sich allein ist jedoch kein in der Revision beachtlicher Verfahrensmangel.

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 398
BFHE S. 126 Nr. 130,
KAAAB-01920

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