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BFH Urteil v. - II R 11/79 BStBl 1981 II S. 532

Gesetze: ErbStG (1959) § 13

Leitsatz

1. Folgt einer Schenkung bewertungsrechtlich positiven Wertes (positive Vorschenkung) eine Schenkung bewertungsrechtlich negativen Wertes (negative Nachschenkung) und beruhen beide Schenkungen auf einem einheitlichen Schenkungsvertrag, so sind beide Schenkungen gemäß § 13 ErbStG 1959 zusammenzurechnen (Ergänzung zum , BFHE 120, 274).

2. Wird die Erbschaftsteuer erst nach Ausführung der negativen Nachschenkung festgesetzt, so ist die Ermäßigung der Steuer infolge der Zusammenrechnung beider Schenkungen zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 532
BFHE S. 221 Nr. 133,
TAAAB-02205

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