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BFH Urteil v. - VII R 84/80 BStBl 1981 II S. 740

Gesetze: FGO § 102StBerG § 46 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

1. Ermessensentscheidungen der Verwaltung sind grundsätzlich an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gerichtlich zu überprüfen.

2. Die Vorschrift des § 46 Abs. 5 StBerG, wonach ein Widerruf der Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, bedeutet nicht, daß entgegen diesem Grundsatz die Rechtmäßigkeit einer nach § 46 Abs. 3 StBerG ergangenen Widerrufsverfügung nach der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist.

3. Wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Widerrufsgrund des § 46 Abs. 3 Nr. 2 StBerG nicht mehr vorliegt, kann allein deshalb eine Aufhebung des Widerrufs ex nunc nicht erfolgen.

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 740
BFHE S. 79 Nr. 134,
IAAAB-02278

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