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BFH Urteil v. - V R 7/76 BStBl 1983 II S. 249

Gesetze: RAO § 103RAO § 109 Abs. 1

Leitsatz

Das Finanzamt, das den gesetzlichen Vertreter gemäß § 103, § 109 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung in Haftung genommen hat, hat darzutun, daß diesem hinreichende Mittel zur Verfügung standen, die von der vertretenen Person geschuldeten Steuern zu entrichten.

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 249
BFHE S. 1 Nr. 137,
WAAAB-02619

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