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BFH Urteil v. - VIII R 37/79 BFHE S. 63 Nr. 140,

Leitsatz

1. Leistet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Zahlungen an den Geschäftsführer der Gesellschaft, damit dieser auf künftige Tantiemenansprüche verzichtet und dadurch höhere Gewinnanteile des Gesellschafters ermöglicht, so liegt darin keine verdeckte Einlage.

2. Bei einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung sind die Zahlungen (Nr. 1) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Fundstelle(n):
BFHE S. 63 Nr. 140,
YAAAB-02815

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