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BFH Urteil v. - I R 76/79 BStBl 1984 II S. 294

Leitsatz

Haben nicht im Handelsregister eingetragene Kaufleute schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom (BGBl I 1954, 373, BStBl I 1954, 575) ein bebautes Grundstück, das zum Teil eigengewerblich, zum Teil durch Vermietung und zum Teil für private Zwecke genutzt wurde, in ihrer Bilanz ausgewiesen, ist im Falle einer Betriebsaufgabe im Jahre 1969 neben dem Wert des eigengewerblich genutzten Grundstücksteils auch der Wert der vermieteten und privat genutzten Grundstücksteile bei der Berechnung des maßgeblichen Aufgabegewinns mit einzubeziehen.

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 294
BFHE S. 182 Nr. 140,
GAAAB-02873

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