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BFH Urteil v. - VII B 41/84 BStBl 1985 II S. 197

Gesetze: AO § 284 Abs. 5

Leitsatz

Der Vollstreckungsschuldner kann die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung eines Vermögensverzeichnisses (früher Offenbarungseid) mit der Beschwerde anfechten, über die die betreibende Vollstreckungsbehörde entscheidet. Da diese Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (§ 284 Abs. 5 Satz 3 AO 1977), fehlt für einen Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 197
VAAAB-03010

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