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BFH Urteil v. - III R 35/79 BStBl 1985 II S. 236

Leitsatz

In den gewerblichen Betrieb einer Mitunternehmerschaft sind außer den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgütern auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem, mehreren oder allen beteiligten Gesellschaftern gehören, und die entweder dem Betrieb der Gesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder die der Mitunternehmerstellung der Gesellschafter in der Gesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) dienen.

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 236
HAAAB-03019

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