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BFH Urteil v. - III R 24/82 BStBl 1985 II S. 546

Gesetze: AO § 236

Leitsatz

1. Für einen vor dem bei Gericht anhängig gewordenen und nach dem abgeschlossenen Rechtsstreit entstehen Prozeßzinsen ab dem Tag der Rechtshängigkeit ausschließlich nach Maßgabe des § 236 AO 1977.

2. Das gilt auch für einen vor dem rechtshängig gewordenen Anspruch auf Investitionszulage.

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 546
HAAAB-03113

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