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BFH Urteil v. - I R 379/83 BStBl 1988 II S. 242

Gesetze: AO § 122 Abs. 5AO § 80 Abs. 3

Leitsatz

1. Eine Finanzbehörde muß Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen beim Fehlen einer schriftlichen Vollmacht für einen Bevollmächtigten dem Steuerpflichtigen persönlich bekanntgeben (zustellen), wenn nicht die besonderen Umstände des Einzelfalles das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Bekanntgabe (Zustellung) gegenüber seinem Bevollmächtigten eindeutig erkennen lassen.

2. Die Verweisung des § 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 auf das VwZG ist eine abschließende Regelung, die den § 80 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 nicht einbezieht.

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 242
XAAAB-03151

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