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NWB Nr. 52 vom Seite 4155 Fach 19 Seite 3127

Rechtsstellung und Aufgaben des Gerichtsvollziehers

von Richter am Amtsgericht Rainer Harnacke, Aachen; Leiter des Gemeinsamen Gerichtsvollzieherlehrgangs an der Justizausbildungs- und Fortbildungsstätte Monschau

I. Allgemeines zur Zwangsvollstreckung

Privatrechtliche Ansprüche können mit Hilfe des Zwangsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden. Die Zwangsvollstreckung kann jedoch nur betrieben werden, wenn der Anspruch in einem Titel festgestellt ist. Grundlage der Vollstreckung ist nicht der materiell-rechtliche Anspruch, sondern der vollstreckbare Anspruch. Der vollstreckbare Anspruch ergibt sich aus Titel, Klausel und etwaigen Urkunden in Abschrift (§ 750 ZPO).

Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind Vollstreckungsbescheide, Urteile, Arreste, einstweilige Verfügungen, einstweilige Anordnungen, gerichtliche Vergleiche, für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche, notarielle Urkunden, Unterhaltsbeschlüsse im vereinfachten Verfahren, Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie arbeitsgerichtliche Urteile und Beschlüsse.

II. Organe der Zwangsvollstreckung

Eine Vollstreckung aus einer Hand gibt es nicht. Vielmehr sind verschiedene Vollstreckungsorgane mit unterschiedlicher funktioneller Zuständigkeit vorhanden:

  • Gerichtsvollzieher: Er ist insbesondere für die Geldzwangsvollstreckung, Herausgabevollstreckung und das Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständ...