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BFH Urteil v. - I R 83/97 BStBl 1998 II S. 601

Gesetze: AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2AO 1977 § 182EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4DBA USA Art. II Abs. 2, III Abs. 5, VI, VII, XV Abs. 1 Buchst. b

- Wird der Erlaß eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheides mit der Begründung abgelehnt, es liege keine Mitunternehmerschaft vor, dürfen im Veranlagungsverfahren selbst dann keine gewerblichen Einkünfte berücksichtigt werden, wenn die negative Feststellung rechtswidrig ist - Die Entscheidung ist auch für die Qualifizierung der Einkünfte nach einem DBA bindend

Leitsatz

1. Lehnt das Feststellungsfinanzamt den Erlaß eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheides mit der Begründung ab, es liege keine Mitunternehmerschaft vor, so ist für das Veranlagungsverfahren bindend festgestellt, daß keine gewerblichen Einkünfte vorliegen. Das gilt auch, wenn diese Feststellung rechtswidrig ist.

2. Bei der Qualifizierung der Einkünfte im Veranlagungsverfahren ist in einem solchen Fall von einem Sachverhalt auszugehen, der nicht die Merkmale einer Mitunternehmerschaft aufweist. Danach kann sich die Beteiligung an einer ausländischen, der KG vergleichbaren Personengesellschaft als eine stille Beteiligung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG darstellen.

3. Die hieraus erzielten Einkünfte können nach Art. VI oder VII DBA-USA 1954/65 im Inland besteuert werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 601
AAAAB-04858

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