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Arbeitshilfe Januar2009

Anforderung einer Sicherheitsleistung gem. § 648a BGB, zweite Stufe

ETL Rechtsanwälte GmbH

Die zweite Anforderung einer Sicherheitsleistung im Rahmen eines Bauvertrages im Sinne von § 648a BGB wird vom Unternehmer dann gewählt werden, wenn die geforderte Sicherheit in einer bestimmten Höhe innerhalb der bestimmten Frist vom Besteller nicht geleistet wurde. Der vorleistungspflichtige Bauhandwerker wird daher darauf hinweisen, dass er entweder seine Arbeit nicht beginnt oder diese einstellt, bis die Sicherheit geleistet wird. Zu beachten ist § 648a Abs. 7 BGB.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

Weitere ggf. in Betracht kommende Muster: