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Arbeitshilfe Januar 2024

Anmeldung GmbH & Co KG zum Handelsregister – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Anmeldung GmbH & Co. KG zum Handelsregister

Gemäß §§ 161 Abs. 2, 106, 162 Abs. 1 HGB ist die Gründung einer GmbH & Co. KG zum Handelsregister anzumelden, denn nur die Handelsregistereintragung ermöglicht es Dritten die wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft einzusehen. Darüber hinaus genießen nur die Eintragungen ins Handelsregister einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz, § 15 HGB. Die Voraussetzungen der Anmeldung ergeben sich aus § 106 Abs. 2 HGB. Neben der notariellen Beglaubigung der Anmeldung im Sinne von § 12 Abs. 1 HGB ist die Anmeldung von allen Gesellschaftern, auch von den Kommanditisten, zu bewirken. Ferner ist § 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HGB zu beachten, wonach neben der Bezeichnung Kommanditgesellschaft oder einer anderen allgemein verständlichen Abkürzung die Haftungsbeschränkung durch einen Zusatz wie bspw. GmbH & Co. KG deutlich gemacht werden muss.

Die Anmeldung muss eine inländische Geschäftsadresse benennen und die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und den Wohnort jedes Gesellschafters sowie deren jeweilige Haftsumme enthalten (106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 HGB § 24 Abs. 2 HRV). Ist die Komplementär-GmbH noch nicht ins Handelsregister eingetragen, ist die Gesellschaft in der Anmeldung als „Vor-GmbH & Co. KG“ oder als „GmbH & Co. Co KG in Gründung“ zu bezeichnen.

Die Registeranmeldung kann gleichzeitig mit der der GmbH erfolgen.

Mehr zum Thema Gründung einer GmbH & Co. KG sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.