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Arbeitshilfe Oktober 2013

AG: Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, Beschluss der Hauptversammlung – Muster

ETL Rechtsanwälte GmbH
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  • Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, Beschluss der Hauptversammlung

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Für die Aufstockung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft durch Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ist ein Beschluss der Hauptversammlung notwendig. Dieser Hauptversammlungsbeschluss ist satzungsändernd und bedarf daher einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft, § 182 Abs. 1 AktG. Die wirksame Kapitalerhöhung setzt weiterhin voraus, dass der Beschluss über die Kapitalerhöhung notariell beglaubigt ist und eine Eintragung ins HR erfolgt. Neben der regulären Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung auch durch genehmigtes Kapital gem. §§ 202 ff. AktG sowie durch das so genannte bedingte Kapital gemäß §§ 192 ff. AktG möglich. Darüber hinaus kann die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auch durch Umwandlung von Kapital- und Gewinnrücklagen in gezeichnetes Kapital erfolgen.

Mehr zum Thema Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei der Aktiengesellschaft sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textv...