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FG Köln Urteil v. - 10 K 2759/99 EFG 2004 S. 109

Gesetze: BGB § 609 Abs 2, BGB § 610, BGB § 626, BGB § 554a, EStG § 17 Abs 2

Körperschaften:

Nachträgliche Anschaffungskosten durch krisenbestimmtes Darlehen

Leitsatz

Ein krisenbestimmtes Darlehen liegt auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar nicht von vorneherein erklärt hat, er werde von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nach §§ 609 Abs. 2, 610, 626, 554a BGB keinen Gebrauch machen, er diese Erklärung aber noch vor Eintritt der Krise bindend gegenüber der Gesellschaft oder deren Gläubigern abgibt.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 109
EFG 2004 S. 109 Nr. 2
OAAAB-05860

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