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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 1151/02 EFG 2003 S. 1480

Gesetze: FGO § 64 Abs. 1 Satz 1, EStG § 33 Abs. 1

Feuchtigkeitsschäden im Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Die der Klageschrift beigefügte Vollmachtsurkunde, die die Unterschrift des Klägers trägt, ersetzt die fehlende Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf der Klageschrift.

2. Aufwendungen zur Schadensbeseitigung an einem Haus sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es sich um Fälle schwerwiegender Beeinträchtigungen des lebensnotwendigen privaten Wohnbereichs handelt.

3. Aufwendungen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden im Keller eines Wohnhauses sind nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1480
EFG 2003 S. 1480 Nr. 20
QAAAB-05868

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