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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 2 V 137/02

Gesetze: EStG 1997 § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG 1997 § 24 Nr. 1 Buchst.a, EStG 1997 § 2 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 13, EStG 1997 § 4 Abs. 1, HGB § 252 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 3, AO 1977 § 226 Abs. 1

Vollziehung durch Aufrechnung seitens des Finanzamts

Zuordnung der einem Landwirt für die Aufgabe des Besitzes gepachteter Anbauflächen gezahlten ”Pachtaufhebungsentschädigung” zu den Betriebseinnahmen

Aussetzung der Vollziehung

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Die Aufrechnung seitens des Finanzamts mit dem Steuerpflichtigen anderweitig zustehenden Steuererstattungsansprüchen stellt eine Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids dar.

2. § 24 EStG erweitert nicht die Einkommensteuerpflicht, sondern ergänzt lediglich die Einkünftetatbestände der §§ 2, 1323 EStG, deren Voraussetzungen ihrerseits ebenfalls vorliegen müssen. Die einem bilanzierenden Landwirt gezahlte Entschädigung muss zu einer erfolgswirksamen Betriebsvermögensmehrung im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG führen, um im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als steuerpflichtige Einnahme behandelt werden zu können.

3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine ”Pachtaufhebungsentschädigung”, die ein Landwirt von der Bundesstraßenverwaltung für die vorzeitige Aufgabe des Besitzes an gepachteten Anbauflächen erhalten hat, bereits demjenigen Veranlagungszeitraum als Betriebseinnahme zuzuordnen ist, in dem die maßgebliche Besitzüberlassungsvereinbarung geschlossen wurde, wenn die Regelungen der Entschädigungsverpflichtung erst in einem späteren Veranlagungszeitraum erfolgt sind.

4. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass es sich bei der Pachtaufhebungsentschädigung um eine tarifbegünstigte Entschädigung im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG handelt, da sie die dem Landwirt während der vertragsmäßigen Restlaufzeit des Pachtverhältnisses entgehenden Einnahmen aus der Bewirtschaftung der gepachteten Anbauflächen ausgleichen soll, und die Flächen für hoheitliche Zwecke (Straßenbau) in Anspruch genommen worden sind.

Fundstelle(n):
XAAAB-05938

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