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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 3585/98

Gesetze: AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1

Zurechnung von Einkünften und Aufwendungen bei Drittaufwand

Leitsatz

1. Die bloße Vertretung bei Abschluss von Rechtsgeschäften rechtfertigt weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich die Zurechnung der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen beim vollmachtlosen Vertreter, wenn dieser nicht in eigenem Namen, sondern mit Wirkung für den Vertretenen aufgetreten ist.

2. Eine Zurechnung zum vollmachtlosen Vertreter erfolgt auch dann nicht, wenn eine Verpflichtung besteht, wonach bei Ausbleiben einer Genehmigung des Vertrages dieser inhaltsgleich als im eigenen Namen abgeschlossen gilt.

3. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften.

4. Veräußert ein Steuerpflichtiger ein bebautes Grundstück in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb, wird ein beim Erwerb bestehender Entschluss, auf Dauer zu vermieten, durch die spätere zeitnahe Veräußerung nicht überlagert oder aufgehoben.

5. Die Finanzierung von Umbau- und Renovierungsarbeiten, die teilweise auf konkrete Ausbauwünsche der zukünftigen Mieter bezogen waren, ist ein Indiz für die Absicht der langfristigen Vermietung des Objektes.

6. Schuldzinsen sind unabhängig davon, von wem die Mittel dafür stammen, als eigene Werbungskosten beim Schuldner abzugsfähig.

7. Bei Bargeschäften des täglichen Lebens kann ein Dritter Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines anderen unmittelbar an den Gläubiger bezahlen, ohne dass dies an der Abzugsfähigkeit beim eigentlichen Schuldner etwas ändert.

8. Bei Darlehensverträgen kann der Eigentümerehegatte die Schuldzinsen für das zum Erwerb seines Wirtschaftsguts aufgenommene Darlehen dann nicht als Werbungskosten absetzen, wenn der Nichteigentümerehegatte diese Schuldzinsen nicht nur tatsächlich zahlt, sondern auch den Darlehensvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat.

9. Der Eigentümerehegatte kann gezahlte Zinsen auf eine vom Nichteigentümerehegatten eingegangene Darlehensverbindlichkeit dann wie eigene Werbungskosten abziehen, wenn er für dessen Darlehensverbindlichkeit im Wege der Schuldbeitritt die gesamtschuldnerische persönliche Mithaftung übernimmt und dies im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der eigenen Einkünfteerzielung steht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1387 Nr. 23
GAAAB-05961

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