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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 69/02 EFG 2003 S. 145

Gesetze: EStG 1999 § 4 Abs. 4a S. 3, EStG 1999 § 4 Abs. 4a S. 1, EStG 1999 § 52 Abs. 11 S. 1, EStG 2002 § 52 Abs. 11 S. 2, GG Art. 20 Abs. 3

Keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen

Rechenweg bei Rückgängigmachung von Überentnahmen im 1. Quartal des Folgejahres

Einkommensteuer 1999

Leitsätze

1. Bei der Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen im Jahr 1999 sind keine Über- oder Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor 1999 enden, zu berücksichtigen.

2. Die nachträgliche Einfügung von Satz 2 in § 52 Abs. 11 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2001 – keine Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor 1999 enden, bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen – verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

3. Bei der Anwendung von § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG in der im Jahr 1999 gültigen Fassung sind zunächst die Entnahmen und Einlagen des letzten Quartals des Wirtschaftsjahrs und die des 1. Quartals des folgenden Wirtschaftsjahres zu saldieren (keine separate Saldierung jeweils der Entnahmen beider Quartale sowie der Einlagen beider Quartale).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 262 Nr. 5
EFG 2003 S. 145
EFG 2003 S. 145 Nr. 3
KÖSDI 2003 S. 13632 Nr. 3
BAAAB-06161

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