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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Urteil v. - 14 K 187/96

Gesetze: EStG § 5 Abs 2, EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 1, EStG § 5 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 Nr 2, BGB § 242

Erhöhung der Grenzleistung der Stromversorgung als immaterielles Wirtschaftsgut

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier eines 70jährigen Firmengründers

Werkswohnungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen

Verwirkung durch Schaffung eines Vertrauenstatbestands

Leitsatz

1. Im Streitfall konnte dahingestellt bleiben, ob Zahlungen, die ein Sägewerk an ein Energieversorgungsunternehmen für die Erhöhung der Grenze des ständig vorgehaltenen Stroms entrichtet, als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig sind oder nur im Wege der Abschreibung eines entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsguts berücksichtigungsfähig sind.

2. Aufwendungen für eine am Abend nach dem 70. Geburtstag des Firmengründers und einzigen Kommanditisten einer KG stattgefundene Festveranstaltung sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn im Festprogramm der Firmengründer ausdrücklich als Jubilar angesprochen wird und eine Ehrung des Jubilars durch die örtlichen Vereine erfolgte. Gegen die Beurteilung, dass die Aufwendungen insgesamt dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterliegen, spricht nicht die hohe Zahl von 525 geladenen Gästen.

3. Wohnungen, die im Eigentum des alleinigen Kommanditisten einer KG stehen und von Arbeitnehmern der KG im Rahmen von Werkmietverträgen genutzt werden, sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen, wenn durch eine Koppelung der Mietverträge und der Mietzinsvergünstigungen an die Dauer der Arbeitsverhältnisses erreicht wird, dass die vermieteten Wohnungen aufgrund der längerfristigen Bindung der Mitarbeiter unmittelbar den Interessen des Betriebes dienen.

4. Ausführungen zur Verwirkung des Rechts des FA, die an die Arbeitnehmer vermieteten Wohnungen dem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen, nachdem vorangegangene Betriebsprüfungen diesen Sachverhalt nicht aufgegriffen haben.

Fundstelle(n):
JAAAB-06180

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