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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 79/00 EFG 2002 S. 839

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO 1977 § 159 DBA CHE Art. 13 Abs. 3 AO 1977§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 § 179 Abs. 2 S. 3

Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG bei Behauptung des bloßen treuhänderischen Haltens von Anteilen

Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen/verlusten nach § 17 EStG aufgrund der Bruchteilsbetrachtung

Einkommensteuer 1989

Leitsatz

1. Behauptet ein zu knapp unter 50 v.H. an einer in der in der Schweiz ansässigen AG beteiligter unbeschränkt steuerpflichtiger Aktionär, dass die im Privatvermögen gehaltenen Aktien aufgrund des Bestehens eines Treuhandverhältnisses zur Hälfte dem – zu Beteiligungszeiten noch nicht geschiedenen– Ehegatten zuzurechnen sind, obwohl sich keinerlei von außen erkennbare Anhaltspunkte für eine Treuhandvereinbarung finden lassen und Gründe für ein Verschweigen des Treuhandverhältnisses –außer der Verhinderung des Zugriffs Dritter auf die Aktien des (Ex-)Ehegatten– nicht vorliegen, kann nicht von einem treuhänderischen Halten des hälftigen Aktienbestandes ausgegangen werden, was zur Steuerpflicht des aus der Veräußerung der Aktien erzielten Gewinns führt, denn die Beweislast für das Vorliegen eines ernstlich vereinbarten und auch tatsächlich durchgeführten Treuhandverhältnisses trägt derjenige, der sich auf das Treuhandverhältnis beruft.

2. Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG können in Folge der sog. Bruchteilsbetrachtung weder Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 noch Gegenstand eines besonderen Feststellungsverfahrens gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 sein (vgl. BFH-Rechtsprechung).

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 839
EFG 2002 S. 839 Nr. 13
FAAAB-06206

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