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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 53/97 EFG 2004 S. 708

Gesetze: EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1EStG 1990 § 32b Abs. 1 Nr. 2 DBA FRA Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA FRA Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 DBA FRA Art. 20 Abs. 1 Buchst. a S. 2

Arbeitgeber im Sinne des DBA Frankreich

Besteuerung von Vorstandsmitgliedern

Einkommensteuer 1993

Leitsatz

1. Sofern nicht sämtliche Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 4 DBA Frankreich kumulativ vorliegen, unterliegen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Besteuerungsrecht ausschließlich des Quellenstaates. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sollen danach grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern richtet sich die Entscheidung, in welchem Staat eine unselbständige Arbeit ausgeführt wird, nach dem tatsächlichen Tätigkeitsort.

2. Der Begriff im des Arbeitgebers bestimmt sich im Abkommensrecht nach eigenen Regeln. Arbeitgeber ist danach derjenige, der die Vergütung für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, indem er sie entweder selbst unmittelbar dem betreffenden Arbeitnehmer ausbezahlt, oder aber ein anderes Unternehmen für ihm mit diesen Arbeitsvergütungen in Vorlage tritt.

3. Ein Unternehmen hat die Lohnkosten auch dann wirtschaftlich getragen, wenn sie ihm als verbundenem Unternehmen im Fall einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung unter Beachtung der Grundsätze des dealing-at-arm's length –Fremdvergleich– im Rahmen einer Umlage in Rechnung gestellt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 708
EFG 2004 S. 708 Nr. 10
UAAAB-06253

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