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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 200/96

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Verrechenbarkeit der bei einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung zu leistenden Vorfälligkeitsentschädigung mit teilrückerstattetem, als Einnahme anzusetzendem Disagio

Einkommensteuer 1994

Leitsatz

1. Ermittelt die Bank ihren durch die vorzeitige Rückzahlung eines in Zusammenhang mit dem Erwerb eines vermieteten Objekts aufgenommenen Darlehens bestehenden Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung unter Verrechnung mit der Teilerstattung des Disagios, welches beim Erwerb der Immobilie als Werbungskosten abgezogen wurde, sind die verrechneten Disagiobeträge als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen.

2. Ermittlung von Vermietungseinkünften: Wird ein vermietetes Objekt veräußert und das damit in Zusammenhang stehende Darlehen vorzeitig zurückgezahlt, ist die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich den nicht abziehbaren Veräußerungskosten zuzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAB-06293

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