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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 14/00

Gesetze: AO 1977 § 122 Abs. 2 Halbs. 2 AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1BGB § 187BGB § 188FGO § 47 Abs. 1

Nachweis des verspäteten Zugangs einer Einspruchsentscheidung

Leitsatz

Beginnt die Frist für die Klageerhebung nach der Dreitagesfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 mit Ablauf eines Sonntags, kann allein die Anbringung eines Eingangsstempels an einem Montag keine Zweifel daran wecken, dass die Einspruchsentscheidung nicht bereits an den vorangegangenen Tagen in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Briefkasten am Samstag nicht geleert wird, weil es sich bei der vom Kläger angegebenen Anschrift um die Kanzleiadresse seines Rechtsanwaltsbüros handelt.

Fundstelle(n):
SAAAB-06391

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