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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss v. - 3 V 12/01 EFG 2002 S. 997

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 4, FGO § 69 Abs. 2 S. 3, SolZG 1991 § 3 Abs. 1 Nr. 1, KiStG Baden-Württemberg § 5 Abs. 1, AO 1977 § 171 Abs. 10, FGO § 69 Abs. 4 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 6, AO 1977 § 361 Abs. 3 S. 3

Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids mit oder ohne Sicherheitsleistung nach Aussetzung des Grundlagenbescheids

Unzulässigkeit eines Vollziehungsausssetzungsantrags beim FG ohne Vorverfahren beim FA

Anforderungen an Verzicht auf Anordnung einer Sicherheitsleistung

Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1990 und 1991)

Leitsatz

1. Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung kann gerechtfertigt sein, wenn der angefochtene Bescheid mindestens mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder aber der Antragsteller im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage, Sicherheit zu leisten; derartige Umstände sind vom Antragsteller vorzutragen.

2. Wurde die Vollziehung eines Feststellungsbescheids ohne ausdrücklichen Ausschluss einer Sicherheitsleistung ausgesetzt, so braucht das FA bei der Entscheidung, ob der Folgebescheid mit oder ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt wird, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen den Grundlagenbescheid nicht nochmals zu berücksichtigen.

3. Soweit das FA die Einkommensteuerbescheide als Grundlagenbescheide von der Vollziehung ausgesetzt hat, sind auch die Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer als Folgebescheide von der Vollziehung auszusetzen.

4. Hat der Steuerpflichtige beim FA nur Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuernachzahlung gestellt, ist ein darüber hinausgehender, erstmals beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der gesamten festgesetzten Steuer hinsichtlich des übersteigenden Betrags mangels behördlichen Vorverfahrens unzulässig.

5. Die Anordnung einer weiteren Sicherheitsleistung ist geboten, wenn die Steuerpflichtigen bei Erfolglosigkeit ihrer Rechtsbehelfe hohe Steuernachforderungen zu erwarten haben, die bereits gestellten Sicherheiten – Grundpfandrechte– in diesem Fall zur Deckung nicht ausreichen würden und das FA bei der Realisierung dieser Ansprüche vor erheblichen Schwierigkeiten stehen würde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 997
EFG 2002 S. 997 Nr. 15
JAAAB-06449

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