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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 30/96

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 2 Abs. 1

Sonstige Einkünfte durch Vermittlung von Kursteilnehmern für einen Verein

Einkommensteuer 1990

Leitsatz

Wer selber Dienstleistungen eines Vereins (Lehrgänge, Kurse) in Anspruch nimmt und dem Verein aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis gelegentlich weitere Kunden vermittelt, muss die dafür vom Verein gezahlten Provisionen nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte versteuern; gewerbliche Einkünfte liegen mangels ”Nachhaltigkeit” nicht vor.

Fundstelle(n):
VAAAB-06484

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