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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 70/99 EFG 2003 S. 430

Gesetze: AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, GewStG § 7, AO 1977 § 41 Abs. 1 S. 2, BGB § 352 Abs. 1 S. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 6

Teilweise Rückzahlung einer vor Jahren als laufender Gewinn verbuchten Provision aufgrund eines Vergleiches kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977

Einkommensteuer 1991

Gewerbesteuermeßbetrag 1991

Leitsatz

Vereinnahmt ein Unternehmensberater eine als laufender Gewinn in den Betriebsvermögensvergleich seines Gewerbebetriebs eingegangene Vermittlungsprovision, so ist dies kein Steuertatbestand, der an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpft, welches bei einer teilweisen Rückzahlung der Provision wegen eines in späteren Jahren geschlossenen Vergleichs eine rückwirkende Änderung der Einkommensteuer- und der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 rechtfertigen könnte.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 430
EFG 2003 S. 430 Nr. 7
SAAAB-06553

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