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FG BADEN-WÜRTTEMBERG Urteil v. - 9 K 258/90 EFG 2001 S. 48

Gesetze: UStG 1973 § 15a, UStG 1973 § 30, UStG 1973 § 1 Abs 1 Nr 1, UStG 1973 § 27 Abs 15, BGB § 133, BGB § 157, UStG § 3 Abs 1, FGO § 58 Abs 2 S 1, HGB § 161 Abs 2, HGB § 146 Abs 1, HGB § 150 Abs 1

Vertretungsbefugnis bei einer in Liquidation befindlichen Schein-KG; Keine Vorsteuerberichtigung bei Selbstverbrauchssteuerpflicht nach dem UStG 1973; Auslegung von Anträgen im Baugenehmigungsverfahren; Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Grundstück; Leistungsausstausch bei Realteilung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973

Leitsatz

1. Bei einer in Liquidation befindlichen Schein-KG gelten hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft die für die Kommanditgesellschaft maßgeblichen Regelungen, wonach die als sog. Liquidationsgesellschaft fortbestehende Gesellschaft durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren gemeinschaftlich vertreten wird.

2. Zum Ausschluss der Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf der Grundlage des § 15a UStG 1973 bei Selbstverbrauchssteuerpflicht nach § 30 UStG 1973.

3. Ein Bauantrag setzt nach den bauordnungsrechtlichen Grundsätzen voraus, dass der Bauherr eine auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens gerichtete öffentlich-rechtliche Willenserklärung abgibt. Auf diese sind die Grundsätze des bürgerlichen Rechts zur Auslegung von Willenserklärungen entsprechend anzuwenden (Ausführungen zum Eintritt des Rechtsnachfolgers in das Baugenehmigungsverfahren).

4. Ein Grundstücksveräußerer verschafft dem Erwerber eines bebauten Grundstücks bereits vor der Eigentumsübertragung die Verfügungsmacht nach § 3 Abs. 1 UStG 1973, wenn bereits vor der Übereignung des Grundstücks Substanz, Wert und Ertrag auf den Erwerber übergegangen sind.

5. Wird das Unternehmensvermögen einer Personengesellschaft ohne dessen Liquidation durch Realteilung zwischen den Gesellschaftern entsprechend deren Anteilen an der Gesellschaft verteilt, bewirkt die Gesellschaft umsatzsteuerpflichtige Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 an die Gesellschafter.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 48
AAAAB-06598

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