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FG Baden-Württemberg  v. - 9 K 440/99

Gesetze: EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2, EStG § 33 Abs 3

Kosten für Arzthaftungsprozess wegen Schmerzensgeldansprüchen keine außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

1. Die Kosten für einen Zivilprozess sind nur in besonderen Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, etwa wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

2. Soweit gegen den früheren Arzt Schmerzensgeldansprüche eingeklagt werden sollen, weil er trotz Beschwerden der Klägerin deren Brustkrebserkrankung nicht erkannt hatte, zum Zeitpunkt der späteren Operation auch schon die Lymphknoten befallen waren und deswegen Bestrahlungen sowie eine Chemotherapie durchgeführt werden mussten, sind die Prozesskosten nicht "zwangsläufig" entstanden.

3. Soweit die Klägerin zum Zeitpunkt der Prozesse vor dem Land- bzw. Oberlandesgericht noch weiteren Metastasenbefall befürchten musste und deswegen auch die Verpflichtung des Arztes zum Ersatz der künftig anfallenden -möglicherweise existenzbedrohenden- Schäden feststellen lassen wollte, blieb die Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastung offen, da die anteiligen (nach dem Verhältnis der Streitwerte des Schmerzensgeldantrags und des "Feststellungsantrags" ermittelten) Prozesskosten unter dem zumutbaren Eigenanteil lagen und sich deswegen nicht steuerlich auswirken konnten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAB-06619

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