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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 8 K 8281/98

Gesetze: BerlinFG § 21 Abs. 2, BerlinFG § 23, KStG § 23 Abs. 1, KStG § 23 Abs. 2, KStG § 23 Abs. 3, KStG § 23 Abs. 4, KStG § 26 Abs. 6

Ort der Geschäftsleitung im Sinne des § 21 Abs. 2 BerlinFG

Leitsatz

Der Begriff ”ausschließlich” i. S. des § 21 Abs. 2 BerlinFG ist eng auszulegen. Danach reicht es für die Gewährung der Berlinpräferenz nicht aus, dass sich nur der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in Berlin (West) befindet, vielmehr darf es grundsätzlich keinen weiteren Ort außerhalb von Berlin geben, von dem aus an der Geschäftsleitung mitgewirkt wird.

Fundstelle(n):
AAAAB-06679

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