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Finanzgericht Berlin Beschluss v. - 9 K 9293/96

Gesetze: EStG § 15 a, EStG § 52, EStG § 15a Abs. 4, EStG § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 3, EStG § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 2

Feststellung verrechenbarer Verluste im Sinne des § 15a Abs. 4 EStG bei Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch vor 1995 zulässig - keine Anwendung der Übergangsregelung gem. § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 Nr. 2 EStG

Leitsatz

Verrechenbare Verluste im Sinne des § 15a Abs. 4 EStG werden nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 Nr. 2 EStG erst ab dem Jahr 1995 festgestellt, wenn sie im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden entstehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert sind.

Die Übergangsregelung findet jedoch nur auf gewerblich tätige Personengesellschaften, nicht dagegen auf Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Anwendung.

Fundstelle(n):
EAAAB-06776

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