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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 1 K 455/98 EFG 2002 S. 265

Gesetze: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1BGB § 125HGB § 161 Abs. 2HGB § 123 Abs. 1HGB § 170HGB § 109HGB § 108 Abs. 2

Gewerbliche Prägung einer landwirtschaftliche Einkünfte erzielenden Personengesellschaft

Begriff der Geschäftsführung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG

Kommanditist gleichzeitig als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der KG

Bloße Dokumentation der Geschäftsführerbestellung im Protokoll der Gesellschafterversammlung ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages

Steuerrechtliche Wirksamkeit einer rückwirkenden Geschäftsführerbestellung

Eintragungspflicht des Kommanditisten als Geschäftsführer

Gewerbesteuermessbetrag und gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften 1992 und 1993

Leitsatz

1. Für eine Geschäftsführungsbefugnis i. S. der Geprägetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG reicht eine gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche organschaftliche Befugnis im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander aus, so dass ein Kommanditist, zwar nach § 170 HGB nicht Vertreter, wohl aber Geschäftsführer der KG sein kann.

2. Ergibt sich die Befugnis eines Kommanditisten zur Geschäftsführung zwar nicht aus dem Gesellschaftsvertrag, nach welchem die Geschäftsführungsbefugnis nur die Komplementär-GmbH innehat, ist dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung aber eindeutig die Bestellung des Kommanditisten zum weiteren Geschäftsführer zu entnehmen, gilt die Bestellung steuerrechtlich nicht nur ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung, da eine Pflicht zur Novellierung des Gesellschaftervertrages nicht besteht, sondern bereits früher, wenn der Kommanditist mit ausdrücklicher Billigung der Gesellschafter bereits zuvor als Geschäftsführer aufgetreten ist.

3. Es erscheint zweifelhaft, ob eine Pflicht zur Eintragung der Bestellung eines Kommanditisten zum weiteren organschaftlichen Geschäftsführer in das Handelsregister besteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 265
EFG 2002 S. 265 Nr. 5
OAAAB-06897

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