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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 595/01 EFG 2003 S. 826

Gesetze: EigZulG § 6 Abs. 2 S. 3, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2

”Fortführung” der dem Erblasser wegen des Todes vor Anschaffung der Wohnung nicht zustehenden Eigenheimzulage in analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG für den Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils im Rahmen der Erbauseinandersetzung

Eigenheimzulage ab 1999

Leitsätze

Erwirbt der überlebende Ehegatte erst ein Jahr nach dem Erbfall den restlichen, noch nicht in seinem Eigentum stehenden Miteigentumsanteil an der selbstgenutzten Wohnung im Rahmen der Erbauseinandersetzung hinzu, kann er für den –als selbständigen Vorgang anzusehenden– Erwerb auch dann analog § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG Eigenheimzulage erhalten, wenn der Erblasser infolge seines vor der Anschaffung der Wohnung eingetretenen Todes nicht förderungsberechtigt war, das zivilrechtliche Anwartschaftsrecht des Erblassers in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft überging und der Nutzen- und Lastenwechsel noch vor der Erbauseinandersetzung eintrat.

Der Bescheid über die Eigenheimzulage ab 1998 vom und die Einspruchsentscheidung vom werden dahingehend geändert, dass die Eigenheimzulage ab 1999 bis 2005 in Höhe von DM 8.000,- jährlich (EUR 4.090,-) festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 826
INF 2003 S. 401 Nr. 11
CAAAB-06917

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