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Finanzgericht Brandenburg Urteil v. - 2 K 1335/99 EFG 2001 S. 1049

Gesetze: EStG § 32 Abs. 6 S. 5, BGB § 1603, AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, BGB § 366 Abs. 1, BGB § 1613 Abs. 1, ZPO § 323, EStG § 11

Rückwirkende Erhöhung und Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung für ein Kind als auf die Übertragung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

1. Für die Frage der Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages kommt es allein auf die konkrete Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Eltern an, die sich in erster Linie aus gerichtlichen Titeln oder sonstigen Vereinbarungen ergibt und im Übrigen nach § 1603 BGB zu ermitteln ist.

2. Einigen sich Eltern über die Höhe des zu entrichtenden Unterhalts für ein Kind im Rahmen eines Prozessvergleichs, der zu einer Abänderung eines angefochtenen Unterhaltsurteils des Kreisgerichts der DDR für die Vergangenheit --nämlich für die Zeit der Rechtshängigkeit-- führt, ist dies als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 aufgrund der Maßgeblichkeit der zivilrechtlich zu bestimmenden Unterhaltsverpflichtung auch für die steuerliche Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG in bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden von Bedeutung.

3. Für die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG sind alle für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geleisteten Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Eine nachträgliche Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen (d.h. zu 75 %) ermöglicht als rückwirkendes Ereignis eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 (Ausführungen zur Bestimmung der Tilgungsreihenfolge nach § 366 Abs. 1 BGB).

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1049
BAAAB-06926

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