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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 659/01 EFG 2003 S. 796

Gesetze: GrStDVO 1937 § 29 GrStG§ 41 GGArt. 3 Abs. 1 Einigungsvertrag Art. 8

Steuermesszahl auf Einheitswerte 1935 für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für Wohngebäude in den neuen Bundesländern

Grundsteuermessbetrag

Leitsätze

Die Anwendung der Steuermesszahl 10 vom Tausend auf den Einheitswert 1935 für ein Wohngebäude mit Baujahr 1920 im Beitrittsgebiet für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 796
EFG 2003 S. 796 Nr. 11
FAAAB-06968

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