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Finanzgericht Bremen Urteil v. - 201435 K 3

Gesetze: ZK Art. 203 Abs. 3 ZK Art. 204 ZK Art. 236 ZK Art. 239 ZK-DVO Art. 859 Nr. 5

Entstehung der Zollschuld bei Entfernen einer Ware vom Verwahrungsort

Zollrecht

Leitsätze

Eine Ware, die sich im Status der vorübergehenden Verwahrung befindet, wird der zollamtlichen Überwachung entzogen, sobald sie vom Verwahrungsort entfernt wird, ohne dass die zuständige Zollbehörde dem zugestimmt oder die Ware durch Anmeldung zu einem bestimmten Zollverfahren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten hat, mit der Folge, dass die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden ist.

Unter Aufhebung des Bescheides vom in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger als Insolvenzverwalter der F. GmbH Abgaben in Höhe von DM xxx nebst 6 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Fundstelle(n):
QAAAB-07128

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