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FG Bremen Urteil v. - 299006K 2

Gesetze: ZK Art. 4 Nr. 15 Buchst. b ZK Art. 4 Nr. 15 Buchst. c ZK Art. 182 ZK Art. 184 ZK Art. 252 EWGV 918/83 Art. 139 Buchst. b ZollVG § 29 Abs. 2 AZO § 36 ZG § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZollVG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZollV § 27 Abs. 2 ZollV § 27 Abs. 5 ZollV § 27 Abs. 3 ZollV § 27 Abs. 6 ZK Art. 203 Abs. 1 UStG § 21 Abs. 2 S. 1 TabakStG § 10 Abs. 1 BierStG § 13 Abs. 1 ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b

Wiederausfuhr von im Zollager gelagerter Ware als Schiffsbedarf an nicht bezugsrechtigte Personen; zollrechtliche "Bestimmung"; Anwendbarkeit von § 27 ZollV im Jahr 1994; "Irrtum" i.S. von Art. 220 ZK

Leitsatz

1. Die Wiederausfuhr nach Art. 182 ZK ist u.a. nach einem Zollagerverfahren möglich.

2. Das Verbringen von in einem Zollager gelagerter, unter zollamtlicher Aufsicht befindlicher Ware in eine Freizone oder die Wiederausfuhr setzen eine zollrechtliche "Bestimmung" der Verfahrensart, die der Verfügungsberechtigte für die betreffende Ware wählt, durch den Verfügungsberechtigten voraus.

3. Da der Rat von der Ermächtigung in Art.184 ZK noch keinen Gebrauch gemacht hat, gilt die VO (EWG) Nr. 918/83, die durch ihre Aufnahme in Art. 252 ZK Bestandteil des ZK geworden ist, weiter.

4. Im Streitjahr 1994 war § 27 ZollV neben den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als einzelstaatliche Regelung geltendes Recht hinsichtlich der Zollfreiheit von für den Bordbedarf an Schiffen bestimmter Ware; danach durfte Schiffsbedarf nur an Schiffsführer bezugsberechtigter Schiffe abgegeben und nur von diesen Personen bezogen werden. Die Möglichkeit der Vertretung des Schiffsführers wurde erst später geschaffen (BGBl I 1998, 1276).

5. Die Voraussetzungen von § 27 ZollV sind nicht erfüllt, wenn der Schiffsführer den Schiffsbedarf nicht persönlich bestellt und dessen Lieferung im Zeitpunkt der Lieferung nicht persönlich bestätigt hat. Eine nachweislich erst nachträglich geleistete Unterschrift des Kapitäns auf den vorgeschriebenen "Lieferzetteln" ändert daran nichts.

6. Für das Absehen von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung eines gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrags nach Art. 220 Abs. 2 Buchst.b ZK ist ein "aktiver" Irrtum der Zollstelle erforderlich; der Irrtum muss also auf einem eigenen Handeln der Zollstelle beruhen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAB-07136

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