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FG Bremen Urteil v. - 299332 K 2 EFG 2000 S. 1221

Gesetze: AO 1977 § 233a Abs. 2aAO 1977 § 233a Abs. 2EGAO Art. 97§ 15 Abs. 8 EStG § 10d Abs. 1

Beginn des Zinslaufs des § 233a AO in Verlustrücktragsfällen

Leitsatz

1. Gegen die Überleitungsvorschrift des Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO (Zinsberechnung nach einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 EStG aufgrund des § 233a Abs. 2a AO) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Regelungen des § 233a Abs. 2a und 7 AO haben das Ziel, rückwirkende Ereignisse und Verlustrückträge bei der Vollverzinsung erst dann in Betracht zu ziehen, wenn auch tatsächlich entsprechende Liquiditätsvor- oder -nachteile vorliegen. Deshalb entspricht es dem Wortlaut, Sinn und Zweck der im § 233a Abs. 2a AO enthaltenen Regelung, dass der Zinslauf nach Absatz 2a abweichend von Absatz 2 Sätze 1 und 2 erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Verlust entstanden ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 442 Nr. 8
EFG 2000 S. 1221
PAAAB-07150

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