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Finanzgericht Bremen Urteil v. - 301163K 1

Gesetze: EStG § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 2EStG § 7g Abs. 2 S. 1 Nr. 1aEStG § 4 Abs. 1EStG § 4 Abs. 3EStG § 7g Abs. 6EStG 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 1 EStG § 7g Abs. 3 S. 1

Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG unabhängig von der Höhe des Betriebsvermögens im ersten Wirtschaftsjahr nach dem Übergang von der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG zu der nach § 4 Abs. 1 EStG

Gewerbesteuermessbetrag 1997

Leitsatz

Ein den Gewinn seines Gewerbebetriebs durch Betriebsvermögensvergleich ermittelnder Steuerpflichtiger kann eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG unabhängig von der Höhe des Betriebsvermögens seines Gewerbebetriebs vornehmen, wenn er im Jahr vor der Rücklagenbildung seinen Gewinn noch nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat. Das gilt auch, wenn das Betriebsvermögen für das der Rücklagenbildung vorangegangene Wirtschaftsjahr – bei einer theoretischen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG – den Grenzbetrag i. S. des § 7g Abs. 2 S 1 Nr. 1 a EStG von 400.000 DM überschritten hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAB-07153

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