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Finanzgericht Bremen Urteil v. - 496063K 3

Gesetze: EStG § 10e Abs. 6 EStR 1990 Abschn. 157 Abs. 5 HGB § 255

Instandsetzungsaufwendungen nach Kauf einer 10 Jahre alten Eigentumswohnung als Vorkosten oder als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Einkommensteuer 1991

Leitsätze

Bei der Beurteilung, ob Renovierungsaufwendungen vor Selbstbezug einer erworbenen Eigentumswohnung als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand oder als sofort abziehbare Vorkosten zu behandeln sind, ist nicht in jedem Fall allein die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis und der zeitliche Zusammenhang mit der Anschaffung ausschlaggebend, sondern es ist darüber hinaus auch auf die Art der Baumaßnahmen (Instandsetzungsbedürftigkeit) abzustellen (hier: sofortiger Abzug der Aufwendungen zur Beseitigung versteckter Mängel).

Der Einkommensteuerbescheid 1991 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom wird geändert. Unter entsprechender Kürzung der Bemessungsgrundlage und damit des Abzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 EStG sind Renovierungsaufwendungen als Sonderausgaben gem. § 10 e Abs. 6 EStG in Höhe von DM 84.238,86 sofort abzugsfähig.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten wird die Neuberechnung der Einkommensteuer 1991 übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Fundstelle(n):
BAAAB-07159

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