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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 2985/98 Kg

Gesetze: EStG § 64 Abs. 2 Satz 1EStG § 70 Abs. 2AO § 37 Abs. 1 Satz 1AO § 47AO § 224AO § 225 Abs. 2 DA FamEStG 64.4 Abs. 4

Erfüllung des Kindergeldrückforderungsanspruches der Familienkasse durch Weiterleitung an den Berechtigten

Leitsatz

  1. Die Regelung in Nr. 64.4 Abs. 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs vom (DA FamEStG) betr. die Erfülllung des Kindergeldrückforderungsanspruchs der Familienkasse durch Weiterleitung an den Berechtigten ist im Rechtsstreit wegen Anfechtung des Rückforderungsbescheides zu beachten.

  2. Der Rückforderungsanspruch kann nach Maßgabe der DAFam EStG 64.4 Abs. 4 auch durch Übernahme von unterhaltsbezogenen Versicherungsbeiträgen erfüllt werden.

  3. Die Erfüllungswirkung tritt bei Weiterleitung von den vollen Kindergelbetrag unterschreitenden Teilbeträgen anteilig ein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAB-07399

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