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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 5112/94 E EFG 2002 S. 137

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, AO § 42

Überschusserzielungsabsicht bei fremdfinanzierter Leibrentenversicherung

Leitsatz

  1. Werden bei Abschluss einer Leibrentenversicherung sowohl der für das Rentenstammrecht zu zahlende Einmalbetrag fremdfinanziert als auch die hierfür zu entrichtende Zinsvorauszahlung, wobei die nach 10 Jahren fällige Tilgung des Darlehens für den Einmalbetrag durch eine nach 12 Jahren auszuzahlende Kapitallebensversicherung refinanziert wird, während für das gleichfalls nach 10 Jahren fällige Zinsvorauszahlungsdarlehen ein Sondertilgungsrecht besteht, so kann die für den Werbungskostenabzug erforderliche Überschusserzielungsabsicht nur bejaht werden, wenn die dem Steuerpflichtigen nach seiner statistischen Lebenserwartung zufließenden Ertragsanteile der Rentenzahlungen die Summe aus Zinsvorauszahlung, den hierfür voraussichtlich anfallenden Finanzierungskosten und die Kosten der zweijährigen Anschlussfinanzierung bis zur Fälligkeit der Lebensversicherung übersteigen.

  2. Bei der Höhe der Finanzierungskosten der Zinsvorauszahlung ist mangels anderer Anhaltspunkte von einer gleichmäßigen Tilgung bis zur vereinbarten Endfälligkeit auszugehen, während für die Kosten der Anschlussfinanzierung der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebende und als langfristig günstig angesehende Zinssatz zugrunde zu legen ist.

  3. Die Klärung der Überschusserzielungsabsicht ist gegenüber der Prüfung einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung vorrangig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 493 Nr. 8
EFG 2002 S. 137
EFG 2002 S. 137 Nr. 3
MAAAB-07407

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